(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch
gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch
Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines
Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit
mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche
Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
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