(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch   herzustellen.   Der   zur   Vervielfältigung   Befugte  darf  die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen  anderen  herstellen  lassen;  doch
gilt  dies  für  die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es  unentgeltlich
geschieht.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu lassen

    1.  zum  eigenen  wissenschaftlichen  Gebrauch,  wenn  und  soweit   die
    Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

    2.  zur  Aufnahme  in  ein  eigenes  Archiv,   wenn   und   soweit   die
    Vervielfältigung  zu  diesem  Zweck  geboten ist und als Vorlage für die
    Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch
    Funk gesendetes Werk handelt,

    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

        a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen  Werkes  oder  um
        einzelne  Beiträge  handelt,  die  in  Zeitungen  oder Zeitschriften
        erschienen sind,

        b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
        handelt.

(3)  Zulässig  ist,  Vervielfältigungsstücke  von   kleinen   Teilen   eines
Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

    1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der  Aus-  und
    Weiterbildung  sowie  in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine
    Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

    2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in  Schulen,  Hochschulen,  in
    nichtgewerblichen  Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
    Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

    a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

    b) eines Buches  oder  einer  Zeitschrift,  wenn  es  sich  um  eine  im
    wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben  vorgenommen  wird,  stets  nur  mit
Einwilligung  des  Berechtigten  zulässig oder unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nr. 2 oder zum  eigenen  Gebrauch,  wenn  es  sich  um  ein  seit
mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben  benutzt  werden.  Zulässig  ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken  sowie  solche
Werkstücke   zu  verleihen,  bei  denen  kleine  beschädigte  oder  abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(6) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes  auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der  Baukunst  sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


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